Auch privat gekaufte Software kann steuerlich absetzbar sein

Auch wenn das Finanzamt den PC zu Hause nicht als Arbeitsmittel anerkennt, können die Kosten für Software unter Umständen von der Steuer abgesetzt werden.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 7 Kommentare lesen
Lesezeit: 1 Min.
Von
  • Christian Persson

Auch wenn das Finanzamt den PC zu Hause nicht als Arbeitsmittel anerkennt, können die Kosten für Software unter Umständen von der Steuer abgesetzt werden. Das geht aus einem am Dienstag in Neustadt/Weinstraße veröffentlichten Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz hervor (Aktenzeichen 1 K 1484/98).

Mit dem noch nicht rechtskräftigen Urteil gab das Gericht der Klage eines Betriebswirts statt, der Ausgaben in Höhe von 99 Mark für die Tabellenkalkulation Microsoft Excel von der Steuer absetzen wollte. Sein Computer selbst war mit einem Privatnutzungsanteil von 20 Prozent nicht steuerlich absetzbar. Nach Auffassung des Finanzamts galt dies auch für die Software. Der Betriebswirt wollte die Anschaffungskosten jedoch als Werbungskosten bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit absetzen und klagte gegen die Behörde.

Nach Ansicht des Gerichts hatte der Kläger glaubhaft gemacht, dass er das Programm an seinem eigenen PC nahezu ausschließlich beruflich nutzte. An seinem Arbeitsplatz werde nämlich die gleiche Software verwendet. Zudem sei eine Tabellenkalkulation keine typische Anwendung für private Zwecke. (cp)