EU-Kommission fordert Wettbewerb zwischen Verwertungsgesellschaften im Internet

Mit ihren Gegenseitigkeitsvereinbarungen zur wechselseitigen Lizenzgewährung sollen die Verwertungsgesellschaften die im Offline-Bereich bestehenden nationalen Monopole auf das Internet übertragen haben, moniert die EU-Kommission.

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Die Europäische Kommission hat sechzehn Verwertungsgesellschaften, die Lizenzgebühren im Namen von Musikautoren erheben, gewarnt, dass ihr so genanntes Santiago-Agreement gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßen könnte. "Mit ihren Gegenseitigkeitsvereinbarungen zur wechselseitigen Lizenzgewährung haben die Verwertungsgesellschaften die im Offline-Bereich seit jeher bestehenden nationalen Monopole auf das Internet übertragen", teilt die Kommission mit. Sie führten dazu, "dass es auch im Online-Bereich zu einem exklusiven Gebietsschutz entlang nationaler Grenzen kommt".

Das Santiago-Agreement war im April 2001 von den Verwertungsgesellschaften aus Großbritannien (PRS), Frankreich (SACEM), Deutschland (GEMA) und den Niederlanden (BUMA) bei der Kommission angemeldet worden. Der Vereinbarung schlossen sich alle Verwertungsgesellschaften im Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme der portugiesischen SPA an, sowie die schweizerische Verwertungsgesellschaft SUISA. Auf diese Weise können die Verwertungsgesellschaften kommerziellen Online-Nutzern eine in allen von ihnen vertretenen Gebieten geltende Nutzungslizenz für das Musikrepertoire aller Gesellschaften erteilen. Es solle aber zwischen den Verwertungsgesellschaften Wettbewerb entstehen, meint die EU-Kommission, und zwar im Interesse der Online-Musikanbieter und der Verbraucher. Die Verwertungsgesellschaften haben jetzt Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich und in einer Anhörung mündlich darzulegen.

Die Kommission befürwortet zwar den im Santiago-Agreement verankerten Grundsatz der Einmallizenz sowie die Notwendigkeit eines angemessenen Urheberrechtsschutzes. Sie meint aber, dass solche Entwicklungen im Online-Bereich von mehr Wahlmöglichkeiten begleitet sein müssten, damit ein echter europäischer Binnenmarkt entstehen könne. Dem Santiago-Agreement zufolge beschränkt sich die Wahlmöglichkeit für die kommerziellen Nutzer auf die monopolistische Verwertungsgesellschaft im eigenen Mitgliedstaat, teilt die EU-Kommission weiter mit. Jüngste Entwicklungen im Bereich der kollektiven Verwertung von Urheberrechten zeigten, dass die in Europa traditionellen monopolistischen Strukturen zum Schutz der Interessen von Rechteinhabern im Online-Bereich nicht erforderlich seien.

Siehe dazu auch: (anw)